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1. Geltungsbereich
a) Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten aus- schließlich für alle unsere - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich des Baus von Mustern und sonstigen Entwicklungsleistungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen ab- weichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, insbesondere nicht durch vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis solcher entgegenstehender oder abweichender Bedingungen. Soweit unsere Bedingungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften ungeachtet etwaiger Handelsbräuche.
b) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot/Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, in jedem Fall jedoch mit der Lieferung der Ware zustande. Etwaige Widersprüche sind auf unserem Lieferschein und dem CMR-Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen; je eine Kopie dieser Unterlagen hat uns der Besteller unverzüglich zukommen zu lassen.
b) Die Qualität und die Ausführung der von uns hergestellten Waren werden durch die dem Besteller zu Prüfung vorgelegten und vom Besteller genehmigten Produktionsausfallmuster gekennzeichnet und beschrieben. Die Produktionsausfallmuster beinhalten jedoch keine Beschaffenheitsgarantie. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
c) An Herstellungsvorschriften, Mustern und sonstigen Spezifikationen und Informationen, die wir dem Besteller zukommen lassen - sei es körperlicher oder unkörperlicher Art, insbesondere aber auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet worden sind. Der Besteller hat auf unser Verlangen sämtliche in diesem Absatz genannten Gegenstände und Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
d) Formen und Werkzeuge, die wir selbst anfertigen oder anfertigen lassen, bleiben unser Eigentum. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht nicht.
e) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist dieses für den Besteller für einen Zeitraum von 14 Werktagen ab Versendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieses Zeitraums durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder Absendung der bestellten Ware anzunehmen.

3. Schutzrechte Dritter
a) Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die von uns nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorlagen des Bestellers angefertigten und zu liefernden Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzen.
b) Wird uns unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach den Angaben des Bestellers angefertigt wurden, untersagt, sind wir ohne vorherige eigene Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Herstellung und Lieferung der betroffenen Gegenstände unverzüglich einzustellen. Uns dadurch entstehender Mehraufwand ist vom Besteller zu tragen. Der Besteller ist zudem verpflichtet, uns von auf die Schutzrechtsverletzung bezogenen Ansprüchen freizustellen.

4. Preis / Zahlung / Verzugszins / Schadenspauschale
a) Unsere Preise verstehen sich "ab Werk" zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Für jede einzelne Lieferung wird durch uns eine gesonderte Rechnung erstellt.
b) Alle Rechnungsendbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
c) Entsteht uns durch die unberechtigte Nichterfüllung und/oder unberechtigte Lösung vom Vertrag durch den Besteller ein Schaden, wird eine Schadenspauschale von 5 % des Nettowarenwertes der Bestellung erhoben, unbeschadet der Möglichkeit des Bestellers, uns nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, und unbeschadet unserer Berechtigung, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
d) Wird nach Vertragsabschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers und damit eine Gefährdung seiner Gegenleistung – insbesondere in Form einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – erkennbar, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Lieferungen - zu widerrufen und ausstehende Lieferungen aus sämtlichen mit dem Besteller bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
e) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns in schriftlicher Form anerkannt ist. Der Besteller ist jedoch zur Zurückbehaltung wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Erfüllungsort / Lieferung / Höhere Gewalt / Verpackung / Transport / Gefahrübergang
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Wir behalten uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Bleibt diese aufgrund von Umständen aus, welche wir nicht zu vertreten haben, werden wir den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang dieser Information bei uns entsprechend informieren. In diesem Fall können wir nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Vertrag zurücktreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Der Besteller ist bei Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist – bzw. in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen auch ohne Nachfristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Liefertermine sind nur dann bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen, und stehen unter den Vorbehalten aus Ziffer 5 lit. b).
d) Höhere Gewalt und sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, einschließlich Krieg, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und rechtswidriger Streiks, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidlicher Betriebsstörungen sowie Feuer - auch bei unseren Lieferanten -, befreien uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Bei unabsehbarer Dauer, frühestens jedoch 30 Tage nach ihrem Auftreten, berechtigen uns Umstände im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht; gleiches gilt, soweit die genannten Umstände die Durchführung des Vertrags nachhaltig unwirtschaftlich machen und uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Auf den Eintritt höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse werden wir den Besteller baldmöglichst hinweisen; Ziffer 5 lit. b), Satz 3 gilt entsprechend.
e) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistung berechtigt und können - nach entsprechender Fakturierung - deren gesonderte Bezahlung verlangen, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller objektiv nicht von Interesse oder für ihn nicht zumutbar ist. Die Rechte des Bestellers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit unserer Leistung bleiben hiervon unberührt.
f) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen (z. B. Versand) durch uns übernommen wurden. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller angezeigt haben.
g) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten EUR 2,50 pro abgelaufener Woche und eingelagerter Palette. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
h) Verlangt der Besteller die Versicherung der Versendung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken, hat er die hierfür üblichen Kosten zu tragen.
i) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist,
- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Gewährleistung
a) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften muss uns der Besteller diejenigen Mängel, die bei Lieferung der Ware offensichtlich sind, insbesondere Minderlieferungen und Transportschäden, unverzüglich schriftlich anzeigen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat uns der Besteller diesen ebenfalls unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
c) Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, die beanstandete Menge gelieferter Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
d) Bei einer begründeten Beanstandung von Mängeln, für die wir einzustehen haben, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Zeit zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung, d.h. entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist, die auch die Zeit für die Beschaffung der Ware vom Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt. Gelingt die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit, so kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Herabsetzung der Vergütung verlangen, oder, falls der Liefergegenstand nicht nur einen unerheblichen Mangel aufweist, vom Vertrag zurücktreten. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit der Ware gilt Ziffer 7 entsprechend.
e) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
f) Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur in- soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Wege des Rückgriffs gilt Ziffer 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
g) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für die Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.
h) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
a) Schadensersatzansprüche, die nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB oder für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers.
b) Die Haftungsfreizeichnung in vorstehend lit. a) gilt nicht in Bezug auf unsere Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, unsere Haftung für die garantierte Beschaffenheit einer Lieferung, unsere Haftung für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben, unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für diejenigen Fälle, in denen wir leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt haben. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für mittelbare Schäden und Schäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Sache sind, ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, diese Vertragspflichtverletzung hat zu Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit geführt.
c) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht gemäß Ziffer 7 lit. b) handelt.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend „Vorbehaltsware“) und an den dem Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch der Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug oder im Fall der Gefährdung der Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, sind wir - gegebenenfalls nach Fristsetzung, soweit gesetzlich erforderlich - zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften sowie zur Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe derselben verpflichtet. Nach der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
c) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschaden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware zuzüglich etwaiger Transport- und Entsorgungskosten an uns ab. Auch diese Abtretung wird von uns angenommen. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
e) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

9. Verjährung
Alle Gewährleistungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers aus Sach- oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In Fällen groben Verschuldens, d.h. bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Schlussbestimmungen
a) Keine der vorstehenden Klauseln führt zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers in der Form, dass diesem die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die in unserem Verantwortungsbereich liegen.
b) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Offenbach am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Hauptsitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), und zwar auch dann, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 8 unterliegen hingegen dem Recht des jeweiligen Lageorts der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unzulässig oder unwirksam ist.
d) Alle zwischen dem Besteller und uns im Hinblick auf dessen Bestellungen und deren Ausführung getroffenen Vereinbarungen sind und werden schriftlich niedergelegt, soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben oder zukünftig etwas anderes vereinbaren. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sitz der Gesellschaft ist Dreieich-Offenthal.
Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 30237
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